Schützenverein Geislitz62 e. V.
 

Die Satzung des Vereins


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Schützenverein Geislitz 62 e.V“ und hat seinen Sitz in der Schützenstraße in 63589 Linsengericht, Ortsteil Geislitz. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau unter der Nummer VR 3270 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und dient der Pflege des Schießsports auf der Grundlage des Amateurgedankens.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur in satzungsgemäßer Weise verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist mit allen Mitgliedern dem Hessischen Schützenverband, dem Landessportbund Hessen und dem Deutschen Schützenbund angeschlossen.

§ 3 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst:
a) Mitglieder bis 18 Jahre (Jugendliche)
b) ordentliche Mitglieder (ab 18 Jahre)
c) Ehrenmitglieder

Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Vereinssatzung anzuerkennen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich ihr Einverständnis erklären, dass das jugendliche Mitglied nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.

Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig zu machen, aus welchem hervorgeht, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen. Der Vorstand kann vor Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes vom Antragsteller ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod

2. durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, wobei der Beitrag für das laufende Jahr in voller Höhe zu bezahlen ist.

3. durch Ausschluss, den der Vorstand bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung, bei Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen des Vorstandes oder bei vereinsschädigendem Verhalten aussprechen kann. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung von dem Ausschluss informieren.

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden der Entscheidung beim Vorstand Einspruch gegen seinen Ausschluss erheben. Der Einspruch muss in schriftlicher Form mit Begründung erfolgen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über Rücknahme oder Bestand des Ausschlusses.

§ 6 Beiträge der Mitglieder

Jedes ordentliche und jedes jugendliche Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

Der Mitgliedsbeitrag ist im 1. Quartal für das laufende Kalenderjahr zu zahlen.

Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt.

Sonderbeiträge können nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden und zwar nur zur Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind 1. der Vorstand und 2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Verwaltung des Vereins.

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Hauptschießleiter
f) dem Schießleiter Pistole
g) dem Schießleiter Gewehr
h) dem Jugendleiter
i) dem Pressewart
j) dem Beisitzer

Zum geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Jeweils zwei davon sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung wie folgt gewählt:

a) Turnusmäßig für 4 Jahre
1.Vorsitzender, Kassierer, Hauptschießleiter, Schießleiter Gewehr und Pressewart

b) Turnusmäßig für 4 Jahre
2. Vorsitzender, Schriftführer, Schießleiter Pistole, Jugendleiter und Beisitzer

c) Die ersten Neuwahlen des gesamten Vorstands erfolgen sofort nach Annahme dieser Satzungsneufassung durch die Mitgliederversammlung. Um in den oben angegebenen Turnus zu gelangen, werden die unter a) genannten Vorstandsmitglieder ausnahmsweise bei dieser Wahl nur für zwei Jahre gewählt.

d) Der geschäftsführende Vorstand kann unabhängig vom Wahl-Rhythmus Stellvertreter oder Beisitzer in den erweiterten Vorstand wählen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Vorstandssitzungen. über die Sitzungen und Beschlüsse wird Protokoll geführt.

Alle Mitglieder des Vorstands verrichten ihre Arbeit ehrenamtlich.

Der Vorstand gibt dem Verein eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. änderungen der Geschäftsordnung müssen im Vorstand mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Inhalt der Geschäftsordnung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich statt und muss spätestens bis zum 31. März des Jahres abgehalten werden.

Die Einladung muss vom Vorsitzenden schriftlich oder, wenn dies möglich ist, per E-mail oder Fax spätestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung von Datum, Ort und Zeit, sowie der einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgen.

Termin und Ort der Mitgliederversammlung müssen öffentlich bekannt gegeben werden.

Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende.

Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mit kurzer Begründung schriftlich, per E-mail oder Fax beim 1. Vorsitzenden oder, falls dieser abwesend ist, bei einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einzureichen.

über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand kann innerhalb einer Woche eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Der Vorsitzende muss eine Hauptversammlung einberufen, wenn das von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe eines stichhaltigen Grundes schriftlich verlangt wird.



§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit kann die Abstimmung bis zu dreimal wiederholt werden.
Danach entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Eine 2/3-Mehrheit ist erforderlich bei Abstimmungen über:
- Satzungsänderungen
- Rücknahme des Ausschlusses eines Mitglieds
- Auflösung des Vereins, bzw. Verschmelzung mit einem anderen Verein.

Eine Auflösung oder Verschmelzung ist jedoch nicht durchführbar, wenn mindestens 7 Mitglieder für eine Weiterführung des Vereins stimmen.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 12 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, an die Gemeinde Linsengericht, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports und der Jugend zu verwenden hat.

Die überlassung des Vereinsvermögens wird mit der Bedingung verbunden, dass es zunächst für die Dauer von zwei Jahren treuhänderisch zu verwalten ist. Wenn innerhalb dieser Zeit in Linsengericht-Geislitz ein neuer Schützenverein gegründet wird, ist diesem das gesamte Vereinsvermögen und das Schützenhaus mit allen Schießsportanlagen zu übergeben.


Mit Beschluss der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung des Schützenvereins Geislitz 62 e.V. vom 10. November 2007 wird diese Satzung gültig und tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Hanau in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen und Bestimmungen sind damit ungültig.


Linsengericht, den 10.11.2007

Dieter Geiger ( 1. Vorsitzender )

Andreas Wöckel ( 2. Vorsitzender)