Schützenverein Geislitz62 e. V.
 

Merkblatt


gültig ab dem 1. APRIL 2003

Es sind u. a. folgende Bestimmungen neu in das Waffengesetz aufgenommen worden:
Ohne Erlaubnis des Bundeskriminalamtes ist der Umgang mit folgenden Gegenständen verboten:

> Butterflymesser

> Faustmesser

> Fallmesser

> Springmesser

Ausgenommen von dem Verbot sind Springmesser, deren Klinge seitlich aus dem Griff heraus springt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge, der

> höchstens 8,5 cm lang ist

> in der Mitte mindestens 20 v.H. ihrer Länge aufweist

> nicht beidseitig geschliffen ist

> einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt (Erwerb erst ab 18 Jahre, da es eine Waffe ist).

> Elektroimpulsgeräte, sofern sie nicht zugelassen sind und ein Prüfzeichen tragen

> Wurfsterne
Hinweis für Altbesitzer: Das Verbot wird nicht wirksam, wenn die o.a. Gegenstände bis zum 31. August 2003 unbrauchbar gemacht wurden, einem Berechtigten überlassen wurden oder eine Ausnahmeerlaubnis beim Bundeskriminalamt beantragt wurde.

> Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt worden ist. Dieses Verbot ist bereits seit dem 17.Oktober 2002 in Kraft!

Weitere wichtige änderungen:
> Kleiner Waffenschein (Er ist beim Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen notwendig, die ab 18 Jahren frei erworben werden können)

> Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind (Sie dürfen ihren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule erteilen und nicht aussehen wie eine getreue Nachahmung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe)

> Armbrüste (der Umgang ist grundsätzlich erst ab 18 Jahren zulässig)

Nähere Auskünfte erhalten Sie von Ihrer Waffenbehörde !