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Merkblatt
gültig ab dem 1. APRIL 2003
Es sind u. a. folgende Bestimmungen neu in das Waffengesetz aufgenommen worden:
Ohne Erlaubnis des Bundeskriminalamtes ist der Umgang mit folgenden Gegenständen verboten:
> Butterflymesser
> Faustmesser
> Fallmesser
> Springmesser
Ausgenommen von dem Verbot sind Springmesser, deren Klinge seitlich aus dem Griff heraus springt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge, der
> höchstens 8,5 cm lang ist
> in der Mitte mindestens 20 v.H. ihrer Länge aufweist
> nicht beidseitig geschliffen ist
> einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt (Erwerb erst ab 18 Jahre, da es eine Waffe ist).
> Elektroimpulsgeräte, sofern sie nicht zugelassen sind und ein Prüfzeichen tragen
> Wurfsterne
Hinweis für Altbesitzer: Das Verbot wird nicht wirksam, wenn die o.a. Gegenstände bis zum 31. August 2003 unbrauchbar gemacht wurden, einem Berechtigten überlassen wurden oder eine Ausnahmeerlaubnis beim Bundeskriminalamt beantragt wurde.
> Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt worden ist. Dieses Verbot ist bereits seit dem 17.Oktober 2002 in Kraft!
Weitere wichtige änderungen:
> Kleiner Waffenschein (Er ist beim Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen notwendig, die ab 18 Jahren frei erworben werden können)
> Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind (Sie dürfen ihren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule erteilen und nicht aussehen wie eine getreue Nachahmung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe)
> Armbrüste (der Umgang ist grundsätzlich erst ab 18 Jahren zulässig)
Nähere Auskünfte erhalten Sie von Ihrer Waffenbehörde !
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